Zur Kürzung des Arbeitslosengeldes wegen Nichtwahrnehmung eines Beratungstermins bei der Arbeitsagentur

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.08.2011 – L 2 AL 82/10

Zur Kürzung des Arbeitslosengeldes wegen Nichtwahrnehmung eines Beratungstermins bei der Arbeitsagentur

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die 1972 geborene Klägerin ist Magistra der Rechtswissenschaften und war zuletzt vom 16.11.2006 bis 31.3.2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Universität Hamburg im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, als sie sich am 1.4.2010 – nach vorheriger Arbeitssuchendmeldung am 29.12.2009 – bei der Beklagten arbeitslos meldete und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte.

2

Mit Bescheid vom 1.4.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für eine Dauer von 360 Tagen mit einem täglichen Leistungssatz von 24,33 EUR.

3

Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Beklagte die Klägerin unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgen- und Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 309 Abs. 1 i.V.m. § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf, sich am 21.4.2010 persönlich bei der Beklagten zu melden, um über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation zu sprechen.

4

Gegen diese Meldeaufforderung legte die Klägerin am 19.4.2010 per E-Mail Widerspruch ein und nahm den Termin nicht wahr.

5

Daraufhin stellte die Beklagte nach § 331 Abs. 1 SGB III vorläufig die Zahlungen ein, woraufhin die Klägerin ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht Hamburg anstrengte (S 14 AL 228/10 ER), dass Sie für erledigt erklärte, nachdem die Beklagte nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 1. bis 23.4.2010 die Zahlungen wieder aufgenommen und der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 30.4.2010 Arbeitslosengeld i.H.v. 729,90 EUR überwiesen hatte.

6

Entsprechend ihrer Ankündigung im Hinweisschreiben vom 22.4.2010 verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.5.2010 den Widerspruch vom 19.4.2010 mit der Begründung als unzulässig, dass die Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 84 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genüge.

7

Am 21.6.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und unter anderem ausgeführt, dass sie nach der Überweisung des Arbeitslosengeldes für April die „Rechtsstreitigkeit“ bezüglich des Nichterscheinens am 21.4.2010 für erledigt und es daher nicht mehr für nötig gehalten habe, den per E-Mail übermittelten Widerspruch nochmals schriftlich zu verfassen. Da die Beklagte dies offensichtlich anders sehe, müsse sie, die Klägerin, im Klageverfahren vorgehen, obwohl sie sich frage, gegen welche belastende Maßnahme. Sie hat dargestellt, dass sie die Meldepflicht bereits dem Grunde nach für unzulässig halte und beantragt,

8

  1. 1. den Widerspruchsbescheid vom 20.5.2010 aufzuheben;
  2. 2. die Rechtswidrigkeit der vorübergehenden Leistungseinstellung festzustellen;
  3. 3. die Beklagte zu verurteilen, sich künftig in ihrer Tätigkeit ihr gegenüber darauf zu beschränken, die Leistungen am letzten Werktag eines jeden Monats pünktlich auf Ihr Konto zu überweisen und weitere Einladungen zu Beratungsgesprächen bzw. zu Maßnahmen zu unterlassen;
  4. 4. hilfsweise – sofern dem Klageantrag zu 3 nicht stattgegeben wird – die Aufzeichnung eines jeden Beratungsgesprächs mit einem Diktiergerät zu dulden;
  5. 5. hilfsweise – sofern dem Klageantrag zu 4 nicht stattgegeben wird – ihr kostenlos von Amts wegen einen Anwalt oder Notar zur Seite zu stellen, der die Beratungsgespräche protokolliert;
  6. 6. ihr zur Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch bei möglichen Arbeitgebern mindestens drei volle Werktage ohne Intervention der Beklagten zu gewähren;
  7. 7. ihr Bewerberprofil 1:1 aus dem Arbeitspaket Teil 3 zu übernehmen und intern bei der Beklagten zu veröffentlichen;
    8. jedwede zukünftige Störung und Beeinträchtigung ihrer Bewerbungsaktivitäten zu unterlassen;
  8. 9. ihr keine Qualifizierungsmaßnahmen aufzuzwingen, sondern ihr stattdessen viermal im Jahr Reisekosten und Tagungsgebühren für die Teilnahme an wissenschaftlichen Symposien i.H.v.500 EUR zu erstatten;
  9. 10. ihren Briefkasten nicht erneut mit einem Widerspruchsbescheid wie dem vom 20.5.2010 zu bestücken;
  10. 11. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten von ( ) EUR für die 12. wissenschaftliche Tagung vom Forum Justiz Geschichte vom 8. bis 10.10.2010 in W. zu übernehmen.

9

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2010, zugestellt am 22.10.2010, als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, dass hinsichtlich der ersten beiden Klageanträge das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil nicht zu sehen sei, inwiefern das begehrte stattgebende Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Klägerin verbessern würde. Zudem handele es sich beim zweiten Klageantrag um einen solchen auf Fortsetzungsfeststellung nach erledigtem Realakt der Beklagten, so dass ein besonderes Feststellungsinteresse hätte dargelegt werden müssen, das jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich sei. Der dritte, achte, neunte und zehnte Antrag stellten sich, sofern ein künftiges Unterlassen begehrt werde, als Anträge auf vorbeugenden Rechtsschutz dar. Solche Anträge setzten ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus, welches die Klägerin nicht dargelegt habe; es sei auch nicht zu sehen, dass die Rechte der Klägerin diesbezüglich nur im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes ausreichend gewahrt werden könnten, vielmehr dürfte nachträglicher Rechtsschutz ausreichend sein. Was den neunten im Übrigen und elften Antrag betreffe, fehle zum einen das Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht zu erkennen sei, dass die Klägerin die begehrten Leistungen zuvor bei der Beklagten beantragt habe; zudem fehle es mangels vorherigen Antrags bei der Beklagten in einem vor Klageerhebung durchzuführenden Vorverfahren. Hinsichtlich des vierten bis siebten Antrages schließlich fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die von der Klägerin behaupteten Ansprüche unter keinem Gesichtspunkt bestehen; es gebe für das, was die Klägerin mit diesen Anträgen begehre, keine Anspruchsgrundlage(n).

10

Mit der hiergegen am 20.11.2010 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter und formuliert als vorrangiges Ziel, dass die Beklagte die „Zwangsberatungsgespräche“ unterlassen möge. Die Klägerin erklärt im Hinblick auf ihren erstinstanzlich gestellten Antrag zu 11, dass sie an der wissenschaftlichen Tagung in W. aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen habe.

11

Sie beantragt, darüber Beweis zu erheben, wann, von wem, für wen und zu welchem Zweck erstmals in „Nazideutschland“ eine Meldepflicht überhaupt eingeführt wurde und wann, von wem, für wen und zu welchem Zweck erstmals im „Dritten Reich“ eine Meldepflicht vom Reichsarbeitsministerium erlassen wurde. Diese Fakten seien entscheidungsrelevant, um beurteilen zu können, ob es sich bei der gesetzlich seit Juli 2003 erneut eingeführten Meldepflicht für Arbeitslose um eine wiederbelebte „Nazinorm“ handele, der sie in einem demokratischen Rechtsstaat weder in der Zukunft noch jemals in der Vergangenheit hätte Folge leisten müssen.

12

Die Klägerin beantragt in der Sache,

13

  1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und
  2. 1. den Widerspruchsbescheid vom 20.5.2010 aufzuheben;
  3. 2. die Rechtswidrigkeit der vorübergehenden Leistungseinstellung festzustellen;
  4. 3. die Beklagte zu verurteilen, sich künftig in ihrer Tätigkeit ihr gegenüber darauf zu beschränken, die Leistungen am letzten Werktag eines jeden Monats pünktlich auf Ihr Konto zu überweisen und weitere Einladungen zu Beratungsgesprächen bzw. zu Maßnahmen zu unterlassen;
  5. 4. hilfsweise – sofern dem Klageantrag zu 3 nicht stattgegeben wird – die Aufzeichnung eines jeden Beratungsgesprächs mit einem Diktiergerät zu dulden;
  6. 5. hilfsweise – sofern dem Klageantrag zu 4 nicht stattgegeben wird – ihr kostenlos von Amts wegen einen Anwalt oder Notar zur Seite zu stellen, der die Beratungsgespräche protokolliert;
  7. 6. ihr zur Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch bei möglichen Arbeitgebern mindestens drei volle Werktage ohne Intervention der Beklagten zu gewähren;
  8. 7. ihr Bewerberprofil 1:1 aus dem Arbeitspaket Teil 3 zu übernehmen und intern bei der Beklagten zu veröffentlichen;
    8. jedwede zukünftige Störung und Beeinträchtigung ihrer Bewerbungsaktivitäten zu unterlassen;
  9. 9. ihr keine Qualifizierungsmaßnahmen aufzuzwingen, sondern ihr stattdessen viermal im Jahr Reisekosten und Tagungsgebühren für die Teilnahme an wissenschaftlichen Symposien i.H.v.500 EUR zu erstatten;
  10. 10. ihren Briefkasten nicht erneut mit einem Widerspruchsbescheid wie dem vom 20.5.2010 zu bestücken;
  11. 11. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten von ( ) EUR für die 12. wissenschaftliche Tagung vom Forum Justiz Geschichte vom 8. bis 10.10.2010 in W. zu übernehmen.
  12. 14Die Beklagte beantragt,

    15

    die Berufung zurückzuweisen.

    16

    Sie schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen an.

    17

    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24.08.2011 beigezogenen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten.


    Entscheidungsgründe

    18

    Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Unzulässigkeit des klägerischen Antrags zu 11 sich nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren auch daraus ergibt, dass die Klägerin an der Tagung, für deren Besuch sie die Kostenübernahme begehrt, gar nicht teilnahm. Die Anträge zu 4 bis 7 sind, sollte man nicht das Rechtsschutzbedürfnis verneinen bzw. Mutwilligkeit annehmen, auch unzulässig wegen fehlenden Verwaltungs- und Vorverfahrens sowie jedenfalls offensichtlich unbegründet.

    19

    Dem auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrecht erhaltenen Beweisantrag war bereits deshalb nicht nachzugehen, weil die Frage der Zulässigkeit einer Meldepflicht angesichts der Unzulässigkeit sämtlicher Klageanträge nicht entscheidungserheblich ist. Im Übrigen vermag der Senat sich nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 309 SGB III zu überzeugen, wobei die Frage, wo dessen historische Ursprünge liegen, keine Rolle spielt. Die allgemeine Meldepflicht erscheint zur effektiven Vermittlung Arbeitsloser sachgerecht und insbesondere bereits deshalb nicht unverhältnismäßig, weil ihr nur gemeldete Arbeitslose, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, unterliegen und es keinerlei Verpflichtung für Arbeitslose gibt, Arbeitslosengeld zu beantragen.

    20

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

    21

    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.